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Personalfragebogen

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    Sozial- und Krankenversicherung









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    Ausbildung

    Höchste Schulabschluss*




    Höchste Berufsausbildung*





    Status vor Beschäftigungsbeginn*

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    (wenn ja, bitte die vorgegebenen Grenzen zur Nebenbeschäftigung beachten)




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    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht*

    Arbeitnehmer*innen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin beantragen. In diesem Fall entrichtet allein die Arbeitgeberin Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Achtung: Damit werden keine vollen Ansprüche in der Rentenversicherung erworben.

    Hinweis: Die Arbeitgeberin trägt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der*die Arbeitnehmer*in trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung (momentan: 18,6 Prozent). Den Arbeitnehmendenanteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht die Arbeitgeberin vom Arbeitsentgelt ab und leitet diesen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale weiter.

    Hinweis: Die Arbeitgeberin zahlt Pauschalbeiträge. Die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Wenn Sie sich zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht informieren möchten, klicken Sie hier.

    Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

    Arbeitnehmer*in




    Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Kenntnis genommen.

    Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber*innen, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.

    Wenn Sie sich zur Befreiung von der Rentenversicherung informieren möchten, klicken sie hier.

    Anderweitige Beschäftigungen*


    Um Ihre Tätigkeit bei uns sozialversicherungsrechtlich richtig einschätzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie Angaben zu allen Beschäftigungsverhältnissen machen, denen Sie derzeit bei anderen Arbeitgeber*innen nachgehen.



























    Hinweis für Arbeitnehmer*in zu anderweitigen Beschäftigungen

    Da eine Gehaltsabrechnung für Arbeitnehmer*innen mit mehreren Beschäftigungen erst möglich ist, wenn die Angaben über die Höhe und Art der Einkünfte bei anderen Arbeitgeber*innen vorliegen, sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, der Arbeitgeberin die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen monatlich so früh wie möglich unaufgefordert vorzulegen (z. B. mtl. Gehaltsabrechnungen) (§ 28o SGB IV). Andernfalls kann keine Abgeltung erfolgen.

    Abschließende Erklärung Arbeitnehmer*in